Tz. 40

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Mit der Thematik des Feststellungsbescheids befassen sich u.a. folgende Entscheidungen:

  • Der Erlass eines Freistellungsbescheides für die Körperschaftsteuer eines Sportvereins und danach eines weiteren Körperschaftsteuerbescheides für dessen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist unzulässig. Der zweite Bescheid ist auch nicht in einen Änderungsbescheid umzudeuten, wenn er keinen Hinweis hierauf enthält (FG Rheinland-Pfalz vom 30.01.1984, EFG 1984, 518).
  • Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides, durch den die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft abgelehnt wird, hat nicht die Rechtswirkung einer vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit (BFH vom 07.05.1986, BStBl II 1986, 677).
  • Das Steuerrecht kennt kein besonderes Verfahren, in dem eine Körperschaft generell als steuerbegünstigt anerkannt wird. Vielmehr ist im Veranlagungsverfahren bzw. Festsetzungsverfahren für die jeweilige Steuer und den jeweiligen Steuerabschnitt darüber zu entscheiden, ob eine Körperschaft nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient und deshalb steuerbegünstigt ist (BFH vom 13.11.1996, BStBl II 1998, 711).
  • Ein wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke erlassener Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid darf in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aufgehoben werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Das gilt auch dann, wenn die Körperschaftsteuer auf 0 EUR festzusetzen ist (BFH vom 13.11.1996, BStBl II 1998, 711).
  • Die Versagung der Steuerbegünstigung durch einen Körperschaftsteuerbescheid mit einer Steuerschuld von 0 EUR führt zu einem durch Rechtsmittel anfechtbaren Verwaltungsakt, gegen den Rechtsmittel zulässig sind. Die Versagung der Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft führt zu einer Beschwer (BFH vom 17.05.2017, V R 52/15, BStBl II 2018, 218).
  • Die Entscheidung, ob eine Körperschaft als gemeinnützig qualifiziert werden kann, trifft das zuständige Finanzamt im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid. Die Frage der Gemeinnützigkeit wird von Amts wegen für jeden Veranlagungszeitraum erneut beurteilt und zwar unabhängig von einer früheren Entscheidung. Werden Ausführungen zur Gemeinnützigkeit ohne besondere Hervorhebung inmitten eines halbseitigen Textes verbunden mit weiteren Erläuterungen im Körperschaftsteuerbescheid platziert, so ist der – möglicherweise steuerlich unkundige – Vorstand des betroffenen Vereins verpflichtet, den Verein betreffende Steuerbescheide zu lesen bzw. zeitnah einem Rechtskundigen zur Prüfung zu übergeben (FG Köln vom 30.05.2012, EFG 2012, 1813).
  • Das Interesse einer Körperschaft an einer gerichtlichen Klärung der Frage, ob sie gemeinnützigen Zwecken dient, ist nicht auf die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen i. S. d. § 50 EStDV (Anhang 11) beschränkt. Da über die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) erst im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren entschieden wird, muss für den die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit beanspruchenden Steuerpflichtigen die Möglichkeit bestehen, einen auf 0 EUR lautenden Körperschaftsteuerbescheid gerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (BFH vom 22.06.2016, BFH/NV 2016, 1754).
  • Eine Körperschaft, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke begehrt, trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung erfüllt (BFH vom 23.02.2017, BFH/NV 2017, 882).

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