Tz. 1

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der Verein als Rechtsträger kann durch Formwechsel nach Maßgabe des Umwandlungsrechts eine andere Rechtsform erhalten, behält dabei aber seine rechtliche Identität (keine Liquidation, sondern Fortgeltung bestehender Rechtsverhältnisse). Zivilrechtliche Einzelheiten regeln seit Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes 1994 §§ 190 UmwG, für den Verein speziell die §§ 272ff. UmwG. Allerdings sind für den Verein die Zielrechtsformen beschränkt. Der Gesetzgeber wollte vorrangig wirtschaftlichen Vereinen mit den §§ 272ff. UmwG Formwechsel-Möglichkeiten eröffnen, hat zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten jedoch jedem rechtsfähigen Verein den Formwechsel in entweder eine eingetragene Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft ermöglicht. Zulässig ist damit auch die Umwandlung des eingetragenen Idealvereins und die Weiterverfolgung des ideellen Zwecks in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft.

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