Tz. 20

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Beruht die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auf einem materiellen Fehler, kann sie mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

 

Beispiel:

Im Rahmen der Feststellung nach § 60a AO übersieht der Sachbearbeiter im Finanzamt, dass die Satzung keine Vermögensbindung (§ 61 AO) enthält und erlässt einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO.

Wird ein materieller Fehler in einem Feststellungsbescheid nach § 60a AO entdeckt, ist dieser ab dem Jahr aufzuheben, welches auf die Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung folgt (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AO, Anhang 1b).

 

Fortsetzung Beispiel:

Wird im Mai 01 festgestellt, dass bei der Feststellung nach § 60a AO ein materieller Fehler gemacht wurde, kann dieser durch Aufhebung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs. 5 AO, Anhang 1b) korrigiert werden. Ergeht der Bescheid zur Aufhebung der Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) im August 01, tritt die Aufhebung zum 01.01.02 in Kraft. § 176 AO (Anhang 1b) ist dabei entsprechend anzuwenden.

Dies gilt allerdings nicht für die Kalenderjahre, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen (§ 60a Abs. 5 Satz 2 AO, Anhang 1b; AEAO zu § 60a Abs. 5 AO TZ 8, Anhang 2).

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