Tz. 10

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Wird bei einer Neugründung die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO (Anhang 1b) abgelehnt und im gleichen Veranlagungszeitraum eine Satzung vorgelegt, die den Bestimmungen der Steuerbegünstigung entspricht, kann die Steuerbegünstigung grundsätzlich erst ab dem darauffolgenden Veranlagungszeitraum gewährt werden (§ 60 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

Dies gilt aber – aus Billigkeitsgründen – dann nicht, wenn die Körperschaft in der Zwischenzeit keine nach außen gerichteten Tätigkeiten entfaltet und keine Mittelverwendung stattgefunden hat.

 

Hinweis:

Bei Körperschaften, die bereits vor Beginn des laufenden Veranlagungszeitraums existent waren und erstmalig die Steuerbegünstigung oder die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO (Anhang 1b) beantragen (Wechsel von der Steuerpflicht in die Steuerbefreiung), kann die Steuerbegünstigung erst im darauffolgenden Veranlagungszeitraum gewährt werden (§ 60 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 11

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die Feststellung nach § 60a AO bleibt so lange wirksam, bis ihre Bindungswirkung nach § 60a Abs. 35 AO (Anhang 1b) entfällt. Bei den nachfolgenden Körperschaftsteuerveranlagungen erfolgen aber keine neuen gesonderten Feststellungen nach § 60a Abs. 1 AO (Anhang 1b), es sei denn, dass die Satzung gemeinnützigkeitsschädlich geändert wurde oder der Gesetzgeber die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit abweichend regelt (§ 60 Abs. 3 und 4 AO, Anhang 1b; AEAO zu § 60a Abs. 3 und 4 AO Nr. 6–7, Anhang 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge