Tz. 13
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Wird einer gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaft die Steuerbegünstigung aberkannt oder handelt es sich um eine nicht steuerbegünstigte Körperschaft, kommt die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG (s. Anhang 12e) nicht mehr in Betracht (vgl. als Beispiel das Urteil des BFH in Rz. 4).
Tz. 14
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Spenden sind dann Zuwendungen, die der Schenkungsteuer unterliegen. Für Mitgliedsbeiträge gilt ein Freibetrag von 300 EUR (s. § 18 ErbStG, Anhang 12e). Aufnahmegebühren und Zuwendungen (Spenden) sind in vollem Umfang steuerpflichtig (s. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erb StG, Anhang 12e).
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