Tz. 13

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Wird einer gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaft die Steuerbegünstigung aberkannt oder handelt es sich um eine nicht steuerbegünstigte Körperschaft, kommt die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG (s. Anhang 12e) nicht mehr in Betracht (vgl. als Beispiel das Urteil des BFH in Rz. 4).

 

Tz. 14

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Spenden sind dann Zuwendungen, die der Schenkungsteuer unterliegen. Für Mitgliedsbeiträge gilt ein Freibetrag von 300 EUR (s. § 18 ErbStG, Anhang 12e). Aufnahmegebühren und Zuwendungen (Spenden) sind in vollem Umfang steuerpflichtig (s. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erb StG, Anhang 12e).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge