Tz. 4

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Zur Abgeltung der entstandenen Aufwendungen kann für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR angesetzt werden, höchstens jedoch 4 500 EUR im Kalenderjahr. Auf die Art des dabei eingesetzten Verkehrsmittels, wie Kraftfahrzeug, Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel etc., kommt es bei der Berechnung der Entfernungspauschale nicht an.

Eine höhere Entfernungspauschale als 4 500 EUR kann jedoch dann angesetzt werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 5

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

In den Jahren 2021 bis 2026 staffelt sich die Entfernungspauschale wie folgt:

Für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer die erste Arbeitsstätte aufsucht, gibt es eine Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer i. H. v. 0,30 EUR und für jeden weiteren Kilometer

a) von 0,35 EUR für 2021 bis 2023,
b) von 0,38 EUR für 2024 bis 2026 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG).
 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer fährt in 2021 an 200 Arbeitstagen mit seinem eigenen Pkw zur Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 30 km.

Ergebnis:

 
200 Tage × 20 km × 0,30 EUR = 1 200 EUR
200 Tage × 10 km × 0,35 EUR = + 700 EUR
Entfernungspauschale 1 900 EUR

Die von dem Arbeitnehmer in 2021 als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale beträgt 1 900 EUR.

 

Tz. 6

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die Entfernungspauschale gilt nicht für

  • Flugstrecken;
  • Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung i. S. v. § 3 Nr. 32 EStG.

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