I. Hintergrund und Inkrafttreten

 

Tz. 1

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Mit dem vom Deutschen Bundestag am 13.05.2022 beschlossenen und am 27.05.2022 im Bundesgesetzblatt verkündeten Steuerentlastungsgesetz 2022 (nachfolgend "StEntlG 2022") wurde durch Ergänzung des Einkommensteuergesetzes die sog. Energiepreispauschale eingeführt.

II. Allgemeines

 

Tz. 2

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Der neue Abschnitt XV des Einkommensteuergesetzes regelt in den §§ 112122 EStG die Energiepreispauschale. Es handelt es sich um eine Sozialleistung, die formal zwar als Steuervergütung gilt (§ 120 Abs. 1 Satz 1 EStG), aber unabhängig von der Einkommensbesteuerung ist. Mit ihr sollen drastisch gestiegene Energiekosten kurzfristig sozial abgefedert werden. Einzelheiten zur Anwendung hat das BMF in einem Fragen- und Antworten-Katalog ("FAQ"), aktualisiert am 22.09.2022, im Internet veröffentlicht, einsehbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.

III. Voraussetzungen, Höhe, Anspruchsberechtigung

 

Tz. 3

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Für den VZ 2022 wird Anspruchsberechtigten nach dem StEntlG 2022 einmalig eine Energiepreispauschale von 300 EUR gewährt, § 112 EStG. Anspruchsberechtigt ist, wer nach § 1 Abs. 1 EStG (Anhang 10) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG an mindestens einem Tag erzielt, § 113 EStG. Anspruchsberechtigt sind somit aktiv tätige Erwerbspersonen, nicht aber Empfänger von Versorgungsbezügen (Pensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die nicht zusätzlich Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im VZ 2022 erzielen. Der Bezug von ausschließlich sonstigen Einkünften nach § 22 EStG begründet ebenfalls keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Dies erfasst auch die Abgeordneten im Europaparlament, im Deutschen Bundestag sowie in den deutschen Landesparlamenten.

 

Tz. 4

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Diese Unterteilung nach "aktiven" und "passiven" Einkünften wurde kritisiert, da gestiegene Energiekosten nicht nur die erfassten "aktiven" Einkommensbezieher treffen. Der Gesetzgeber ging mit dem StEntlG 2022 jedoch typisierend von einer doppelten Betroffenheit aktiv Tätiger aus, da diese beispielsweise typischerweise noch Wegeaufwendungen, die durch die Entfernungspauschale nicht vollumfänglich abgefedert seien, hätten. Aufgrund der politischen Kritik kam es sodann zu Nachbesserungen des Gesetzgebers mit dem am 07.11.2022 verkündeten Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (Rentenbeziehende-EnergiepreispauschalengesetzRentEPPG), BGBl I 2022, 1985, sowie mit dem am selben Tag ergangenen beamtenrechtlichen Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz. Daher sollen auch Rentnerinnen und Rentner sowie sonstige Versorgungsempfänger mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten. Anspruchsberechtigt ist, wer am 01.12.2022 einen Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz hat. Die Energiepauschale ist eine Einmalzahlung, welche durch die Rentenzahlstellen oder die die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt wird. Die Auszahlung soll am 15.12.2022 oder nachträglich auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zwischen dem 09.01. und dem 30.06.2023 erfolgen. Die einmalige Pauschale unterliegt nicht der Sozialversicherung. Diese ist als Einnahme nach § 19 Abs. 2 EStG (Anhang 10) zu berücksichtigen. Die Pauschale gilt nicht als Sonderzahlung i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 4 EStG (Anhang 10), aber als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezuges i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 9 EStG (Anhang 10). Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3b, c EstG (Anhang 10) ist die Energiepauschale nicht zu berücksichtigen.

Begünstigt sind auch Arbeitnehmer, die einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 bis 3 EStG) nachgehen. Zu den Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) zählen auch Arbeitgeber-Zuschüsse wie der nach § 20 MuSchG.

Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, beispielsweise Grenzpendler, erhalten keine Energiepreispauschale. Damit soll eine Doppelförderung dieses Personenkreises ausgeschlossen werden. Zudem ist aus Sicht des Gesetzgebers dieser Personenkreis nicht im selben Maße den erhöhten deutschen Energiekosten ausgesetzt.

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 01.09.2022, § 114 EStG.

IV. Auszahlung

 

Tz. 5

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Das Auszahlungsverfahren regeln die §§ 115118 EStG. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in die Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen hat bei Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. ...

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