Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Vereine, die den Eislaufsport (Eisschnelllauf, Eiskunstlauf, Eistanzen) fördern, können als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden.

Maßgebend für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist die Förderung des Sports i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b). Eine Einordnung ist regelmäßig dann möglich, wenn die Tätigkeit sportmäßig betrieben wird, d. h., wenn der Sportverein im Bereich Eislaufsport einen geordneten Trainingsbetrieb unterhält (regelmäßige Trainingseinheiten, Trainingsplan, Übungsleiter bereitgestellt), aber auch entsprechende Sportanlagen und -geräte zur Verfügung stehen. Weiteres Indiz für eine sportliche Betätigung ist die Teilnahme an Wettkämpfen (vgl. BFH vom 24.06.2006, BStBl II 2007, 16 zum Tanzsport).

Zur Überlassung von Hallen- und Kunsteisbahnen durch einen Eislaufsportverein an Mitglieder und Nichtmitglieder s. "Kunsteisbahn".

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