Tz. 24

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Mindestbemessungsgrundlage i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG (Anhang 5) ist immer dann zu prüfen, wenn das von Mitgliedern zu zahlende Entgelt niedriger als das von Dritten zu zahlende Entgelt ist. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) dürfen Mitgliedern von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zufließen. Zahlen die Mitglieder ein geringeres Entgelt als Dritte, wäre dieser Tatbestand erfüllt. Für Zwecke der Umsatzsteuer müsste die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt werden, wenn das Entgelt geringer ist als die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe. Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass die festgesetzten Entgelte für in Anspruch genommene Sonderleistungen bei gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften kostendeckend sind.

Die von den Mitgliedern tatsächlich entrichteten Entgelte stellen im Regelfall die Mindestbemessungsgrundlage dar (s. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, Anhang 5). Lediglich bei einer Einordnung der Entgelte in den steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb würde § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG (Anhang 5) greifen.

Weitere Einzelheiten zum Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage s. "Umsatzsteuer" Tz. 191 ff.

Literatur:

Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Loseblattwerk, Stuttgart, "Eigenverbrauch".

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