Tz. 191

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 5 i. V. m. § 10 Abs. 4 UStG (Anhang 5), wenn sie das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG (Anhang 5) übersteigt. Diese Regelung ist für Vereine nach Einführung der Wertabgabebesteueuerung (s. §§ 3 Abs. 1b UStG, 3 Abs. 9a UStG, Anhang 5)von besonderer Bedeutung, weil für derartige Umsätze m. E. der ermäßigte Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zur Anwendung kommt und gleichzeitig der Abzug von Vorsteuerbeträgen ermöglicht wird. Diese Rechtsauffassung wird in Abschn. 12.9 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. Abschn. 3.2 Abs. 2 UStAE vertreten, die Verwaltung lehnt den ermäßigten Steuersatz für unentgeltliche Wertabgaben nicht mehr ab.

 

Tz. 192

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Handelt es sich bei der Leistung an Mitglieder um eine Wertabgabe, die mit einer Lieferung gleichgestellt wird, ist nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG (Anhang 5) die Bemessungsgrundlage wie bei der Wertabgabe eines Gegenstandes zu ermitteln. Angesetzt werden können:

  • der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten im Zeitpunkt der Entnahme (Abgabe an das Mitglied);
  • die Selbstkosten im Zeitpunkt der Entnahme (Abgabe an das Mitglied).
 

Tz. 193

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Handelt es sich um Wertabgaben, die einer sonstigen Leistung gleichgestellt werden und die an die Mitglieder erbracht werden, sind die bei der sonstigen Leistung (wie bei der Verwendung des Gegenstandes für außerunternehmerische Zwecke) entstandenen Ausgaben als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (s. § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG, Anhang 5). Die USt gehört in allen Fällen jedoch nicht zur Bemessungsgrundlage (s. § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 194

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nach Abschn. 10.7 Abs. 1 Beispiel 3 UStAE ist für die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage zwischen nicht gemeinnützigen und gemeinnützigen Vereinen zu unterscheiden.

  1. Bei nicht als gemeinnützig anerkannten Vereinen ist zu prüfen, ob die bei der Überlassung der Vereinseinrichtungen entstandenen Ausgaben das vom Mitglied gezahlte Entgelt übersteigen. Ist dies der Fall, so sind die Finanzbehörden gehalten, nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG (Anhang 5) die Ausgaben als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Deshalb erübrigt sich eine Prüfung, ob ein Teil der Mitgliederbeiträge als Entgelt für Sonderleistungen anzusehen ist.
  2. Für Mitglieder gemeinnütziger Vereine ist durch die Änderung der UStR vonseiten der Verwaltung wie folgt entschieden worden (s. Abschn. 10.7 Abs. 1 UStAE Beispiel 3b):

"Mitglieder gemeinnütziger Vereine dürfen im Gegensatz zu Mitgliedern anderer Vereine nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Erbringt der Verein an seine Mitglieder Sonderleistungen gegen Entgelt, braucht aus Vereinfachungsgründen eine Ermittlung der Ausgaben erst dann zu erfolgen, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind".

M.E. würde bei gemeinnützigen Vereinen ein zu geringes Entgelt verbunden mit höheren Ausgaben als das Entgelt gegen das Drittbegünstigungsverbot gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) verstoßen. Der Verstoß gegen die Selbstlosigkeit würde in derartigen Fällen zur Aberkennung aller Steuerbegünstigungen führen. D.h., Aberkennung der Gemeinnützig-, Mildtätig- oder Kirchlichkeit. Da das Drittbegünstigungsverbot gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) für sämtliche Sphären einer steuerbegünstigten Körperschaft gilt, würde eine Ermittlung der Ausgaben, wie sie vonseiten der Verwaltung gefordert wird, in keinem der Bereiche Vermögensverwaltungen, steuerschädliche (steuerpflichtige) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe greifen.

Eine Anwendung dieser Vorgehensweise in den Tätigkeitsbereichen ideell (steuerneutral) und Zweckbetrieben würde m. E. immer einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit darstellen. Für die Vereine würden sich erhebliche Nachteile aus ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht ergeben, d. h.

  • Ertragsteuerpflicht in den Tätigkeitsbereichen

    • Vermögensverwaltungen
    • Zweckbetrieben
  • Regelsteuersatz (19 %) in den Tätigkeitsbereichen

    • Vermögensverwaltungen
    • Zweckbetrieben
  • Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen

    • Gemeinnützigkeit
    • Mildtätigkeit
    • Kirchlichkeit
  • Keine Entgegennahme von steuerbegünstigen Zuwendungen/Spenden bzw. Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht derselben
  • Eingreifen der Haftungstatbestände des § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 3 KStG (Anhang 3), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7),

    • Ausstellerhaftung
    • Verwenderhaftung.

In den Bereichen steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung) müssen die verlangten Sonderentgelte mindestens die entstandenen Ausgaben decken, weil insoweit keine gebundenen Mittel (Zuschüsse, Beiträge, Spenden und Vermögenserträge) eingesetzt werden dürfen. Das bedeutet, dass aus der Sicht der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit-, Mildtätig- und Kirchlichkeit) eines Verbandes/Vereines in diesen Bereichen mindestens auf Deckung der entsta...

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