Stand: EL 122 – ET: 07/2021

In vielen steuerbegünstigten Vereinen sind ehrenamtliche Helfer für die Existenz des Vereins unabdinglich. Gleichwohl schließt eine ehrenamtliche Tätigkeit die Annahme eines Dienstverhältnisses nicht aus (BFH vom 05.02.1971, BStBl II 1971, 353). S. "Arbeitnehmer des Vereins".

Daher stellt sich für die steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtungen häufig die Frage, welche Folgen geringfügige Tätigkeitsvergütungen haben, die ehrenamtlichen Hilfskräften pauschal gezahlt werden sollen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen führt die Zahlung einer Vergütung regelmäßig zu Arbeitslohn, wenn diese die die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nicht nur unwesentlich übersteigen. So sind beispielsweise die Entschädigungen an Sanitätshelfer durch das DRK nur dann kein Arbeitslohn, wenn die Entschädigungen lediglich als pauschale Erstattung der Selbstkosten beurteilt werden können, weil sie die durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen regelmäßig nur unwesentlich übersteigen (H 19.3 LStH; BFH vom 04.08.1994, VI R 94/93, BStBl II 1994, 944). Eine genaue Grenze, wann eine Vergütung nicht mehr unwesentlich ist, wurde von der Verwaltung nicht definiert. Daher sollte immer versucht werden, nur die voraussichtlich tatsächlich entstandenen Kosten als Maßstab für Vergütungen anzulegen. Je nach Art und Umfang der Tätigkeit kommt ggf. eine Steuerbefreiung der an einen ehrenamtlichen Helfer gezahlten Vergütung nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale; Anhang 10) oder nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale; Anhang 10) in Betracht.

Die Übungsleiterpauschale beträgt 3 000 EUR (bis einschl. 2020: 2 400 EUR), die Ehrenamtspauschale beträgt 800 EUR (bis einschl. 2020: 720 EUR).

Falls eine Vergütung als Arbeitslohn einzustufen sein sollte, hat dies regelmäßig zur Folge, dass u. U. darauf Lohnsteuerabzugsbeträge und Sozialabgaben abzuführen sind und der Empfänger diese Einnahmen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anzugeben hat.

Erfolgt lediglich ein Ersatz von Aufwendungen in nachgewiesener Höhe, liegt beim Empfänger kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Zu beachten sind hierbei u. a. die Möglichkeiten einer Pauschalierung nach § 40a EStG (Anhang 10) bzw. die Annahme eines Minijobs.

S. "Arbeitslohn", s. "Arbeitnehmer des Vereins", s. "Aushilfskräfte" und s. "Ehrenamtliche Tätigkeit".

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