Tz. 79

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer Kapitalgesellschaft ist grds. steuerfreie Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO, Anhang 1b). Sie stellt jedoch dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 64 AO (Anhang 1b) dar, wenn mit der Beteiligung ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird (vgl. AEAO Nr. 3 zu § 64, Anhang 2).

 

Tz. 80

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Von der Finanzverwaltung wird steuerlich anerkannt, dass die Anteile an einer Kapitalgesellschaft teilweise von der gemeinnützigen Stiftung und teilweise von einer nicht gemeinnützigen Familienstiftung gehalten werden. Dabei kann die laufende Einflussnahme der gemeinnützigen Stiftung auf das Unternehmen stark beschränkt werden; in diesem Fall erfolgt die Unternehmensführung durch die Familienstiftung. Diese Vorgehensweise wird als sog. Doppelstiftungsmodell bezeichnet.

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