Tz. 8

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Es stellt sich die Frage, ob ein Vermögensübergang i. R.d. Verschmelzung als Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung anzusehen ist. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung durch die übernehmende Körperschaft

Verstößt nach einer Verschmelzung die übernehmende Körperschaft gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung im Hinblick auf das übergegangene Vermögen, muss m. E. § 61 Abs. 3 AO (Anhang 1b) auch auf den Zeitraum zurückwirken, in dem die übertragende Körperschaft noch bestand. Zwar entsteht die Verpflichtung, die Vermögensbindung einzuhalten, aufgrund der Satzung der übernehmenden Körperschaft. Aber: Das Vermögen ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über und der übertragende Rechtsträger besteht im neuen Rechtsträger weiter. D.h. für die übernehmende Gesellschaft gilt infolge der Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich des übernommenen Vermögens auch § 61 Abs. 3 Satz 2 AO (Anhang 1b). Die Zehnjahresfrist des § 61 Abs. 3 Satz 2 AO (Anhang 1b) wirkt also auch auf die Jahre zurück, in denen noch die übertragende Körperschaft bestand. Ansonsten könnten die satzungsmäßigen Bindungen leicht umgangen werden, indem man die Bestimmungen über die Vermögensbindung bei der übernehmenden Körperschaft sofort nach der Verschmelzung aufhebt. In diesem Fall würde die Rückwirkung des § 61 Abs. 3 AO (Anhang 1b) nur bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung zurückreichen.

  • Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung durch die übertragende Körperschaft

Im umgekehrten Fall, in dem nach einer Verschmelzung festgestellt wird, dass die übertragende Körperschaft in der Vergangenheit gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstoßen hat, tritt der übernehmende Rechtsträger nach § 12 Abs. 3 UmwStG in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Dies hat m. E. zur Folge, dass die übernehmende Körperschaft die steuerlichen Konsequenzen dieses Verstoßes zu tragen hat. Dies lässt sich m. E. dadurch lösen, indem man die übernehmende Körperschaft bezüglich der satzungsmäßigen Vermögensbindung in die Rechtsnachfolge der übertragenden Körperschaft eintreten lässt. In diesem Fall hat die übernehmende Körperschaft die rückwirkend entstehende Steuer zu begleichen.

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