Tz. 38

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Es stellt sich die Frage, ob ein Vermögensübergang iRd Verschmelzung als Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung anzusehen ist. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung durch die übernehmende Kö

    Verstößt nach einer Verschmelzung die übernehmende Kö gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung im Hinblick auf das übergegangene Vermögen, muss uE § 61 Abs 3 AO auch auf den Zeitraum zurückwirken, in dem die übertragende Kö noch bestand. Zwar entsteht die Verpflichtung, die Vermögensbindung einzuhalten, aufgr der Satzung der übernehmenden Kö. Aber: Das Vermögen ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über und der übertragende Rechtsträger besteht im neuen Rechtsträger weiter. Dh für die übernehmende Gesellschaft gilt infolge der Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich des übernommenen Vermögens auch § 61 Abs 3 S 2 AO. Die Zehnjahresfrist des § 61 Abs 3 S 2 AO wirkt also auch auf die Jahre zurück, in denen noch die übertragende Kö bestand. Ansonsten könnten die satzungsmäßigen Bindungen leicht umgangen werden, indem man die Bestimmungen über die Vermögensbindung bei der übernehmenden Kö sofort nach der Verschmelzung aufhebt. In diesem Fall würde die Rückwirkung des § 61 Abs 3 AO nur bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung zurückreichen.

  • Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung durch die übertragende Kö

    Im umgekehrten Fall, in dem nach einer Verschmelzung festgestellt wird, dass die übertragende Kö in der Vergangenheit gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstoßen hat, tritt der übernehmende Rechtsträger nach § 12 Abs 3 UmwStG in die Rechtsstellung der übertragenden Kö ein. Dies hat uE zur Folge, dass die übernehmende Kö die stlichen Konsequenzen dieses Verstoßes zu tragen hat. Dies lässt sich uE dadurch lösen, indem man die übernehmende Kö bezüglich der satzungsmäßigen Vermögensbindung in die Rechtsnachfolge der übertragenden Kö eintreten lässt. In diesm Fall hat die übernehmende Kö die rückwirkend entstehende St zu begleichen.

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