Tz. 6

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die Verschmelzung auf eine ebenfalls gemeinnützige Körperschaft (z. B. GmbH, AG, Genossenschaft) setzt gemeinnützigkeitsrechtlich voraus, dass die satzungsmäßige Vermögensbindung (s. § 61 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, Anhang 1b) der Übertragerin der Verschmelzung nicht entgegensteht.

Die satzungsmäßige Vermögensbindung steht der Verschmelzung dann nicht entgegen, wenn

  • entweder die vorgesehene Übernehmerin in der Satzung der Übertragerin schon als Vermögensempfänger vorgesehen ist (s. Anhang 13) oder
  • die Satzung die Vermögensverwendung für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck vorschreibt (s. Anhang 13), z. B. Förderung kultureller Zwecke – und die vorgesehene Übernehmerin diesen bestimmten steuerbegünstigten Zweck ebenfalls verfolgt.
 

Tz. 7

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Aber: die satzungsmäßige Vermögensbindung steht der Verschmelzung entgegen, wenn

  • entweder bisher eine andere Körperschaft als die vorgesehene Übernehmerin als Vermögensempfänger vorgesehen ist oder
  • die Verwendung des Vermögens für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck vorgesehen ist (z. B. Förderung kultureller Zwecke) und die vorgesehene Übernehmerin einen anderen steuerbegünstigten Zweck verfolgt.

In derartigen Fällen ist es m. E. erforderlich, noch vor der Verschmelzung (ggf. i. R.d. Verschmelzungsbeschlusses) die Satzung dahingehend zu ändern, dass die vorgesehene Übernehmerin auch ausdrücklich als Vermögensempfängerin benannt wird. Im Ergebnis entspricht dies der Anwendung des § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b). Auch in diesem Fall muss die Vermögensübertragung im Vorfeld satzungsmäßig verankert werden (ebenso s. Raupach/Böckstiegel, FS Widmann, Stollfuß-Vlg, 476, 477). Empfehlenswert dürfte auch in einem derartigen Fall die vorherige Abstimmung mit dem zuständigen FA sein (auch, um u. U. einen Verzicht des FA auf eine derartige Änderung der satzungsmäßigen Vermögensbindung zu erreichen; s. Raupach/Böckstiegel, a. a. O., Fn. 53; s. Widmann, in W/M, § 11 UmwStG Rn. 400). Die "Abstimmung" mit der Finanzverwaltung kann durch eine verbindliche Auskunft bzw. im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung erfolgen.

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