Tz. 25
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Gemäß Art. 30 DSGVO hat jeder Verantwortliche ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen ist. Nähere Informationen enthält das Kurzpapier Nr. 1 der Datenschutzkonferenz. Ein Muster für Vereine bietet das LDA Bayern an unter: www.lda.bayern.de/media/muster_1_verein_verzeichnis.pdf.
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