Tz. 18

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Berechtigte Interessen eines Vereins spielen immer dann eine Rolle, wenn der Verein bestimmte Daten verarbeiten möchte, diese Daten jedoch weder für die Erfüllung des Mitgliedsvertrags/der Satzung benötigt werden noch eine Einwilligung der Vereinsmitglieder in die entsprechende Datenverarbeitung vorliegt. Die berechtigten Interessen können daher von Verein zu Verein ganz verschieden sein. Hier bedarf es grundsätzlich einer Interessenabwägung im Einzelfall. Hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Abwägungsgrundsätze ausgestaltet. Im Vereinsbereich dürfte dieser Anwendungsbereich dann eröffnet sein, wenn der Verein Daten von Dritten (z. B. von Gästen, Zuschauern, Besuchern, fremden Spielern, Teilnehmern an Lehrgängen und Wettkämpfen) erheben will.

Hier einige Formulierungsbeispiele für berechtigte Interessen – nicht abschließend (vgl. Praxisratgeber für Vereine des LfDI BW, 2. Aufl. 2018):

  • Der Musterverein übermittelt ohne vertragliche oder sonstige Verpflichtung auf freiwilliger Basis Mitgliederlisten an den Dachverband … (konkret benennen), um … (Grund für das Interesse der Datenübermittlung nennen).
  • Der Musterverein hat als Gegenleistung für das Sponsoring ein berechtigtes Interesse daran, an den Sponsor X (konkret benennen) den Namen, die Adressen sowie die E-Mail-Adresse der Mitglieder zum Zwecke der Werbung zu übermitteln. Das Vereinsmitglied kann dieser Übermittlung jederzeit widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.
  • Der Musterverein hat ein berechtigtes Interesse daran, personenbezogene Daten Dritter, die dem Verein bekannt sind (etwa von Personen, die regelmäßig Eintrittskarten für Spiele beziehen), zum Zwecke der Eigenwerbung zu verarbeiten.
  • Der Musterverein hat ein berechtigtes Interesse daran, bei dem Verkauf von Eintrittskarten für Fußballspiele Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum von unbekannten Personen zu erheben, um zu überprüfen, ob gegen diese ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder ob sie als gewaltbereit anzusehen sind.
 

Tz. 19

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Ein weiterer Anwendungsfall kommt in Betracht bei der Veröffentlichung von Bildern von Personen im Internet. Schon die Aufnahme des Bildes ist datenschutzrechtlich relevant, zu einer Veröffentlichung muss es gar nicht erst kommen. Hier kollidieren Interessen des Datenverantwortlichen mit Persönlichkeitsschutz, Urheber- und sonstigen Nutzungs- und Lizenzrechten an den Bildern. Haben die betroffenen Personen eingewilligt, bedarf es keiner Abwägung, es sei denn die Einwilligung wurde widerrufen. Über Veranstaltungen darf auch ohne ausdrückliche Einwilligung textlich und bildlich berichtet werden, wenn dabei die Veranstaltung im Vordergrund steht und Einzelpersonen nicht abgebildet werden. Es empfiehlt sich aber stets, bei der Einladung und während der Veranstaltung auf die Bildaufnahmen offensiv hinzuweisen.

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