Tz. 22

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

  1. Der allgemeine Widerspruch richtet sich gegen eine rechtmäßige Datenverarbeitung auf Basis einer gesetzlichen Erlaubnisnorm (öffentliches Interesse oder berechtigtes Interesse). Der Betroffene muss den Widerspruch mit seiner besonderen Situation anhand des Einzelfalls begründen.

    Ein Anwendungsfall ist der Werbewiderspruch gegen eine Datennutzung, die zum Zwecke des Direktmarketings erfolgt (s. Art. 21 Abs. 2, 3 DSGVO). Der Widerspruch ist hier jederzeit möglich.

    Beachte!

    Die Nutzung der Daten des Vereins für eigene Mitglieder- und Spendenwerbung fällt nicht hierunter, da sie regelmäßig vom Vereinszweck gedeckt sein dürfte (s. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).

    Daten Dritter, die dem Verein bekannt sind, etwa von Personen, die regelmäßig Eintrittskarten für Spiele beziehen, darf der Verein für Werbezwecke nutzen, wenn diese entweder darin eingewilligt haben oder der Verein berechtigte Interessen an der Nutzung zu Werbezwecken hat und keine Interessen oder Grundrechte des Dritten überwiegen (s. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).

  2. Der Widerruf bezieht sich auf die Rücknahme einer vom Betroffenen erteilten Einwilligung. Diese kann jederzeit widerrufen werden (s. Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Eine Selbstbindung an die Einwilligung des Betroffenen besteht nicht, so dass die Einwilligung wenig Rechtssicherheit bietet.

    Verwechselt der Betroffene bei der Ausübung seiner Rechte die Bezeichnungen Widerruf und Widerspruch, ist der Verpflichtete ggf. zur Umdeutung im Sinne des Betroffenen verpflichtet, erfolgt die Verarbeitung sowohl auf Grundlage einer Einwilligung als auch auf gesetzlicher Erlaubnisnorm, finden ggf. beide Rechte nebeneinander Anwendung.

Beachte!

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