Tz. 8
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Liegen die unter III.1. genannten allgemeinen Voraussetzungen zum Zuwendungsabzug vor und handelt es sich bei dem Crowdfunding-Portal um eine nach § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) steuerbegünstigte Förderkörperschaft, die die Zuwendungsmittel für eigene Rechnung vereinnahmt und in Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke an andere nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) anerkannte steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. Projektveranstalter) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterleitet, dann ist diese nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) an die Spender auszustellen.
In diesen Fällen ist eine vereinfachte Nachweisführung gem. § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV (Anhang 11) unter den dort geregelten Voraussetzungen möglich.
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