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Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Von den wirtschaftlichen Folgen aufgrund der durch das Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) ausgelösten Covid-19-Pandemie sind nicht nur Unternehmen, Freiberufler und ihre Angestellten, sondern auch viele gemeinnützige Einrichtungen mit deren Beschäftigten betroffen. Bereits im ersten Lockdown (ab dem 16.03.2020) mussten viele steuerbegünstigte Vereine wie Bildungsvereine, Sportvereine, Kulturvereine etc. ihre Tätigkeiten vollständig einstellen und konnten ihren Betrieb häufig nur in einem sehr eingeschränkten Umfang wieder aufnehmen. Auch der ab dem 02.11.2020 von den Landesregierungen bundesweit verhängte zweite Lockdown führte bei vielen Unternehmen und Einrichtungen zu einer erneuten – zum Teil existenzbedrohenden – Verschärfung ihrer wirtschaftlichen Lage.

Zur Abmilderung der häufig einschneidenden Folgen für die betroffenen Unternehmen, Einrichtungen und Menschen haben die Bundesregierung, die Bundesländer und auch die Kommunen neben den steuerlichen Maßnahmen eine Vielzahl anderer Maßnahmen getroffen. Die Maßnahmen sollen den von der Corona-Pandemie Betroffenen dabei helfen, die wirtschaftlichen Folge der Krise zu überstehen.

Die meisten Corona-Beschränkungen im öffentlichen Leben wurden ab dem 20.03.2022 bis auf einige Basisschutzmaßnahmen im medizinischen Bereich oder im Bereich der Pflege aufgehoben. Auch sind die von vielen Bundesländern noch genutzten Übergangsfristen am 02.04.2022 ausgelaufen. Lediglich in den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern galten bis Ende April 2022 noch bestimmte Hotspotregelungen.
Die letzten noch verbliebenen gesetzlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen endeten am 07.04.2023.

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