7.1 Wer kann den "Corona-Pflegebonus" steuerfrei erhalten? Welche Arten von Leistungen des Arbeitgebers sind begünstigt?

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Seite 911) eingeführt. Begünstigt sind Zahlungen des Arbeitgebers, die er in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährt ("Corona-Pflegebonus").[1]

Die Bonus-Zahlungen sind bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei. Darüber hinausgehende Zahlungen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Zudem müssen die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere für Zahlungen im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Unter welchen Voraussetzungen eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, ist § 8 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes zu entnehmen.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiterhin, dass die Arbeitnehmer in einer der folgenden Einrichtungen oder in einem der folgenden Dienste tätig sind (sog. Einrichtungsbezug):

  • Krankenhäuser,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen ("Pflegeeinrichtungen"),
  • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den "Pflegeeinrichtungen" vergleichbare Dienstleistungen anbieten,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder
  • Rettungsdienste.
[1] Für die Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des

Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Seite 1454) an Personen, die in zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen tätig und nicht deren Leitung sind, gilt die Steuerbefreiung auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023

gewährt werden.

7.2 Gehören Angebote zur Unterstützung im Alltag zu den begünstigten ambulanten Pflegediensten?

Nein. Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in "Pflegeeinrichtungen" (Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes) vergleichbar sind.

7.3 Sind auch Personen begünstigt, die vergleichbare Tätigkeiten in anderen Einrichtungen ausführen?

Nein. Begünstigt sind nur Personen, die in den unter VII. 1. genannten Einrichtungen oder Diensten tätig sind.

7.4 Sind auch nicht pflegerisch tätige Personen begünstigt?

Ja. Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in unter VII. 1. genannten Einrichtungen oder Dienste tätige Arbeitnehmer.

7.5 Sind auch Auszubildende in Krankenhäusern begünstigt?

Ja. Begünstigt sind unter anderem auch in den unter VII. 1. genannten Einrichtungen oder Diensten tätige Auszubildende, Praktikanten, Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr und geringfügig Beschäftigte nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ("Minijobber").

7.6 Sind auch Personen begünstigt, die in einem Krankenhaus im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt werden?

Ja. Begünstigt sind auch Personen, die in den unter VII. 1. genannten Einrichtungen oder Diensten im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um Personen, die das eigene Personal der Einrichtung ergänzen. Auf das Bestehen eines Arbeitsvertragsverhältnisses zum Inhaber der Einrichtung oder den Diensten kommt es insoweit nicht an.

7.7 Sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt?

Ja. Begünstigt sind nicht nur Leistungen, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen (insbesondere Pflegebonusgesetz) oder aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung gewährt werden, sondern auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber (zum Beispiel freiwillige Aufstockungen der Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz).

7.8 Sind tarifvertraglich geregelte Leistungen der Arbeitgeber begünstigt?

Ja. Auch Leistungen der Arbeitgeber aufgrund von Tarifverträgen, zum Beispiel aufgrund des Tarifvertrags der Länder über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021, sind begünstigt.

7.9 Muss der Arbeitnehmer oder muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er den Bonus zur Anerkennung besonderer Leistungen in der Corona-Krise erhalten oder gewährt hat?

Nein. Ein Nachweis besonderer Leistungen ist weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber erforderlich. Bei den in den unter VII. 1. genannten Einrichtungen oder Diensten tätigen Personen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie in der Corona-Pandemie erheblichen Belastungen ausgesetzt waren und dass sie demzufolge während der Krise besondere Leistungen erbracht haben.

Es genügt wie bei der "Corona-Prämie" nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes, dass der "Corona-Pflegebonus" in einem sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Krise steht. Der Zusammenhang mit der Corona-Krise muss vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufgezeichnet werden (Einzelheiten unter VII. 18.).

7.10 Gelten für Leistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiungen für die "Corona-Prämie" bis zur Höhe von 1.500 Euro und für den "Corona-Pflegebonus" bis zur Höhe von 4.500 Euro nebeneinander?

Die Steuerbefreiung für den "Corona-Pflegebonus" (§ 3 Nummer 11b des Einko...

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