Die Frage ist unabhängig von § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes allgemeingültig zu beantworten:

Auch in einem Tarifvertrag konnte eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes vereinbart beziehungsweise festgelegt werden (vergleiche auch § 8 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Seite 3096)). Es konnten auch in mehreren Tarifverträgen, zum Beispiel aus 2020, aus 2021 oder dem ersten Quartal 2022, jeweils Teilbeträge einer Corona-Beihilfe oder -Unterstützungsleistung festgelegt und ausgezahlt werden, solange die Steuerfreiheit hierzu auf insgesamt 1.500 Euro begrenzt war.

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