Tz. 77

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Der Vorstand eines Vereins ist nach § 42 Abs. 2 BGB verpflichtet, im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Erfolgt der Antrag verzögert, haften die Vorstandsmitglieder gegenüber den Gläubigern persönlich für den sich aus der verspäteten Antragstellung ergebenden Schaden, wenn die Verzögerung schuldhaft erfolgt.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wurde nach Art. 1 § 1 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes (zunächst) bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht hat und Aussichten darauf bestanden, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Verein (= Schuldner) am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig, unterstellte das Gesetz, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht hat und Aussichten darauf bestünden, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde durch das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (Gesetz vom 25.09.2020, BGBl I 2020, 2016) bis zum 31.12.2020 verlängert. Diese Verlängerung galt jedoch nur für Unternehmen, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.

Für Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, wurde die Frist zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nochmals bis zum 30.4.2021 verlängert (Gesetz vom 15.2.2021; BGBl. I 2021, 237). Voraussetzung hierfür ist, dass die Anträge auf Gewährung staatlicher Hilfeleistungen im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 gestellt worden sind bzw. werden und dass die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist (§ 1 Abs. 3 CovInsAG).

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