Tz. 73

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die Vorstände/Geschäftsführer von Aktiengesellschaften, GmbHs, KGaAs, Genossenschaften und Vereinen haben regelmäßig gegenüber ihren Anteilseignern, Genossen bzw. ihren Mitgliedern Rechenschaft abzulegen. Dies geschieht im Rahmen von Gesellschafter-, Genossenschafts- oder Mitgliederversammlungen.

Damit diese Einrichtungen auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten in der Lage sind, erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, wurden durch das COVID-19-Abmilderungsgesetz vorübergehend substanzielle Erleichterungen für die Durchführung von entsprechenden Versammlungen geschaffen.

So wurden Erleichterungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen ohne physische Präsenz oder auch die Möglichkeit einer Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen, eingeführt.

 

Tz. 74

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Bei einem Verein wurde die Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen, zu denen sich Vorstand und Mitglieder zusammenschalten können, ermöglicht. Auch war es zulässig, dass Mitglieder eines Vereins ihre Stimmen schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung abgeben konnten. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB war ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hatten und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (§ 5 Abs. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz).

Auch blieb ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt (§ 5 Abs. 1 COVID-19-Abmilderungsgesetz).

 

Tz. 75

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Nachdem diese Regelungen zunächst nur für das Jahr 2020 galten, wurden diese durch die GesRGenRCOVMV-Verordnung vom 22.12.2020 bis zum 31.12.2021 verlängert.

 

Tz. 76

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Im Rahmen des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht wurde durch Aufnahme eines neuen § 32 Abs. 2 BGB die rechtliche Möglichkeit geschaffen, dass eine Mitgliederversammlung auch virtuell oder hybrid (d. h. ein Teil der Mitglieder ist vor Ort, ein anderer Teil nimmt elektronisch an der Versammlung teil) abgehalten werden kann. Auf das Stichwort → Mitgliederversammlung wird ergänzend hingewiesen.

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