Tz. 42

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben (wie beispielsweise steuerbegünstigte Einrichtungen), die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbracht werden, können aus Billigkeitsgründen nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei gestellt werden.

Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie steuerbar oder – z. B. mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben – nicht steuerbar sind.

Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen.

Diese Billigkeitsregelung gilt für die Veranlagungszeiträume 2020–2023 (BMF vom 15.06.2021, BStBl I 2021, 855; BMF vom 03.12.2021, BStBl I 2021, 2488; BMF vom 12.12.2022, BStBl I 2022, 1677).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge