Tz. 41

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (= Abgabe von Speisen vor Ort) wurde für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2023 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % (bzw. vom 01.07.2020–31.12.2021 auf 5 %) herabgesetzt. Mit der Maßnahme sollen insbesondere Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Cafés, Gaststätten usw., die besonders hart von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen waren, unterstützt werden. Diese hatten bisher auf Speisen und Getränke, die vor Ort verzehrt werden, 19 % Umsatzsteuer abzuführen. Lediglich für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt werden, fiel in der Regel nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % an (sog. Außer-Haus-Verkäufe).

Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gastronomiebetriebe umfasst jedoch nicht die Abgabe von Getränken. Die Abgabe von Getränken unterliegt auch weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).

Von der Absenkung des Steuersatzes sind nicht nur die Restaurants und Gaststätten begünstigt, sondern auch alle anderen Einrichtungen, in denen Speisen vor Ort abgegeben werden, wie beispielsweise Campingplätze, das Vereinsheim, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien oder Metzgereien, soweit sie bisher mit der Abgabe verzehrfähiger Speisen Umsätze zum Regelsteuersatz erbracht haben.

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