Tz. 40

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % herabgesetzt.

Die abgesenkten Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % waren auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 bewirkt wurden. Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze war stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wurde. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kam es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.

Hatte der leistende Unternehmer für eine nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.08.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den bisherigen Steuersatz von 19 % anstelle von 16 % bzw. 7 % anstelle von 5 % ausgewiesen und abgeführt, wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt hat. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität für Leistungen aus derartigen i. S. v. § 14c Abs. 1 UStG (Anhang 5) unrichtigen Rechnungen ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.

Wegen weiterer Einzelheiten und der mit der Absenkung bzw. späteren Anhebung der Umsatzsteuersätze verbundenen Übergangsprobleme zu den jeweiligen Übergangsstichtagen (30.06. und 31.12.2020) wird auf die im Anhang 14 abgedruckten BMF-Schreiben vom 30.06.2020 und 04.11.2020 verwiesen.

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