Tz. 58

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Im Rahmen der Corona-bedingten Schließung vieler Unternehmen im November 2020 wurde eine Sonderunterstützung für die von der Schließung unmittelbar und mittelbar betroffenen Unternehmen, Selbständigen und Vereine beschlossen (sog. "Novemberhilfe"). Mit der Verlängerung der Schließungsverordnungen bis (z. Zt.) zum 20.12.2020 verlängerte sich auch der Zeitraum der Gewährung der Novemberhilfe. Dabei wurde in diesem Zusammenhang der Name "Novemberhilfe" in "außerordentliche Wirtschaftshilfe im November und Dezember" geändert.

Danach konnten alle Unternehmen, die wegen der von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder

  • ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten (unmittelbar Betroffene) oder
  • mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene) oder
  • mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (mittelbar indirekt Betroffene) erzielen,

die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wurde als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Sie betrug 75 % des Vergleichsumsatzes und wurde anteilig für jeden Tag im November und Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war. Vergleichsumsatz war grundsätzlich der Netto-Umsatz im November/Dezember 2019.

Bezog ein Unternehmen daneben auch Leistungen aus der Überbrückungshilfe II, wurden diese Leistungen (soweit sie den gleichen Unterstützungszeitraum betreffen) auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet.

Die Unterstützung konnte (taggenau) für den Zeitraum vom 02.11. bis zum 31.12.2020 beantragt werden.

Ein Antrag auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe konnte bis zum 30.04.2021 gestellt werden.

Auch steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften konnten diese Unterstützung beantragen und erhalten, wenn sie Unternehmen betrieben, die von der Schließungsanordnung betroffen waren, wie beispielsweise kommunale Theater.

Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (wie Friseursalons, Einzelhandel), waren nicht antragsberechtigt. Diese waren aber ggf. berechtigt die Überbrückungshilfe III zu beantragen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe war als steuerpflichtiger Zuschuss im Rahmen der Gewinnermittlung des Unternehmens als Einnahme zu erfassen. Sie unterlag jedoch als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge