1.2.1 Überbrückungshilfe I

 

Tz. 55

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Nach dem Auslaufen der Soforthilfe Ende Mai 2020 konnten Unternehmen, Organisationen und Selbstständige für die Monate Juni bis August 2020 eine Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe I) beantragen.

Der Antrag durfte nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endete am 31.08.2020.

Voraussetzung für die Beantragung einer Überbrückungshilfe war u. a., dass

  • das Unternehmen bzw. die Organisationen nicht durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds gefördert werden kann;
  • dass bestimmte Umsatzrückgänge in den Monaten April und Mai 2020 eingetreten sind. So musste der Umsatz in diesen Monaten zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 gesunken sein;
  • der Umsatz im Vergleich zum Vorjahresmonat um mindestens 40 % gesunken sein musste.

Die Überbrückungshilfe I durfte nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer über ein bundeseinheitliches Online-Portal (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) beantragt werden. Die Höhe der Überbrückungshilfe I richtete sich nach der Höhe der Umsatzeinbußen. Je höher der Umsatzeinbruch, desto höher war die Überbrückungshilfe. Diese richtete sich wiederum nach der Höhe der Fixkosten.

So berechnete sich die Höhe des Förderbetrags wie folgt:

  • Umsatzrückgang ≥ 40 % und < 50 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 40 %.
  • Umsatzrückgang ≥ 50 % ≤ 70 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 50 %.
  • Umsatzrückgang > 70 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 80 %.

Die Überbrückungshilfe I war jedoch der Höhe nach begrenzt. So waren bei der Berechnung der möglichen Überbrückungshilfe I folgende Obergrenzen zu beachten:

  • die höchstmögliche Fördersumme betrug 150 000 EUR;
  • bei Unternehmen und Organisationen bis zu zehn Beschäftigten betrug die Obergrenze max. 15 000 EUR;
  • bei Kleinunternehmen bis zu fünf Beschäftigten und Selbstständige betrug die Obergrenze max. 9 000 EUR.

Die maximalen Fördersummen konnten in begründeten Ausnahmefällen auch überschritten werden. Das war immer dann der Fall, wenn die berechnete Förderhöhe mindestens doppelt so hoch lag wie der Höchstsatz.

Die Überbrückungshilfe I konnten auch die von der Corona-Krise betroffenen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtungen erhalten. Hierbei war von diesen zu beachten, dass bei ihnen anstatt der Umsätze die Einnahmen betrachtet wurden. Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand.

1.2.2 Überbrückungshilfe II

 

Tz. 56

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Nach dem Ende der Förderzeitraums für die Überbrückungshilfe I erfolgte für den Zeitraum September bis Dezember 2020 eine Verlängerung der Möglichkeit, Unterstützungsleistungen zu beantragen (sog. Überbrückungshilfe II). Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe II unterschieden sich kaum von denen der Überbrückungshilfe I.

Jedoch erfolgte bei der Überbrückungshilfe II eine Anpassung der Fördergrenzen.

Die Höhe des möglichen Förderbetrags berechnete sich wie folgt:

  • Umsatzrückgang ≥ 30 % und < 50 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 40 %.
  • Umsatzrückgang ≥ 50 % ≤ 70 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 60 %.
  • Umsatzrückgang > 70 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 90 %.

Die maximale Förderung war auf 50 000 EUR pro Monat beziehungsweise maximal 200 000 EUR für vier Monate gedeckelt. Die noch bei der Überbrückungshilfe I bestehenden Beschränkungen für kleinere Unternehmen sind entfallen.

Wie schon bei der Überbrückungshilfe I erfolgte auch bei der Überbrückungshilfe II eine pauschale Erstattung der Personalkosten. Dabei wurde die Höhe der möglichen Erstattung gegenüber der Überbrückungshilfe I auf 20 % (der förderfähigen Fixkosten) erhöht (bisher 10 %).

Auch der Antrag auf Überbrückungshilfe II war in einem vollständig digitalisierten Verfahren unter Einbeziehung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte vorzunehmen.

Bei der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe II sind Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen (bei der Überbrückungshilfe I gab es keine Nachschusspflicht).

Ein Antrag auf Überbrückungshilfe II war bis zum 31.12.2020 zu stellen.

1.2.3 Überbrückungshilfe III

 

Tz. 57

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Mit der Überbrückungshilfe III schloss sich eine weitere Unterstützungsmaßnahme für die betroffenen Unternehmen an. Sie umfasste den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Unternehmen, die bereits die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind entsprechend für die Monate November und/oder Dezember 2020 nicht antragsberechtigt.

Ab Januar 2021 konnten alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen waren – also sowohl für die im Dezember 2020 neu bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die "November"– bzw. "Dezemberhilfe" erhalten haben, die Überbrückungshilfe III beanspruchen. Die Überbrückungshilfe III umfasste auch die sog. Neustarthilfe (s. dazu nachfolgende Kapitel III.1.2.4).

Die Überbrückungshilfe III gewäh...

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