Sachspenden unterliegen als sogenannte "unentgeltliche Wertabgabe" nach dem Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer, sofern der (später gespendete) Gegenstand oder seine Bestandteile zum Zeitpunkt des Erwerbs den spendenden Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden dient der Kompensation des vorgenommenen Vorsteuerabzugs, der dem Vorsteuerabzugsberechtigten bei Erwerb des Gegenstandes zugutegekommen ist. Es soll ein unversteuerter Letztverbrauch verhindert werden, der mit der sogenannten Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie unionsrechtlich nicht vereinbar wäre.

Flankierend zu dem BMF-Schreiben vom 18. März 2021 (Bundessteuerblatt 2021 Teil I Seite 384) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden wurde aufgrund der derzeitigen absoluten Sondersituation eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden gewährt. Danach wurde bei Waren, die nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden beziehungsweise gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese Regelung galt für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgen oder erfolgt sind.

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