Unterstützungsleistungen steuerbegünstigter Körperschaften an die von der Corona-Krise Betroffenen, zum Beispiel Künstler oder Solo-Selbständige, sind bis zum 31. Dezember 2022 dann unbedenklich für den Status der Gemeinnützigkeit, wenn mit den Leistungen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Unterstützungsmaßnahmen außerhalb der steuerbegünstigten Zwecke sind mit dem Gemeinnützigkeitsrecht nicht vereinbar.

Beispiele:

  • Förderung von Kunst und Kultur:

    Ersatz von Aufwendungen ortsansässiger Künstler zur Aufrechterhaltung eines Kulturangebotes vor Ort auch für Zeiten nach der Corona-Krise.

  • Verfolgung mildtätiger Zwecke:

    Finanzielle Unterstützung ansonsten mittelloser natürlicher Personen. Da sich der Fördertatbestand der Mildtätigkeit auf die Hilfe notleidender Menschen beschränkt, ist eine Ausdehnung auf die Unterstützung unternehmerischer Tätigkeiten ausgeschlossen. Die Körperschaft hat die Bedürftigkeit der unterstützten Person selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Es reicht, dass die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.

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