Stand: EL 105 – ET: 12/2017

Zu Burschenvereinen s. a. "Junggesellenvereine".

Bei derartigen Vereinen ist besonders auf die Selbstlosigkeit (s. § 55 AO, Anhang 1b) und die Ausschließlichkeit (s. § 56 AO, Anhang 1b) zu achten. Eine Körperschaft ist z. B. nicht selbstlos tätig, wenn sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ihrer Mitglieder fördert. Sie verstößt z. B. gegen das Gebot der Ausschließlichkeit, wenn die Durchführung von Festveranstaltungen. Bei der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung von Burschenvereinen ist außerdem besonders darauf zu achten, dass die Förderung der Geselligkeit nicht im Vordergrund der Vereinstätigkeit steht (AEAO zu § 52 AO TZ 12, Anhang 2).

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