Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Junggesellen-, Landjugend- und Burschenvereine können wegen Förderung des Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO; Anhang 1b) als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung anerkannt werden, wenn diese traditionell dort tätig waren. So gehört z. B. das Setzen von Maibäumen – Maiclubs – (Brauch des Mailehen, der in einigen Regionen auf das 16. Jahrhundert zurückzuführen ist) in einigen Regionen zum traditionellen Brauchtum, welcher dort u. a. durch Junggesellenvereine gefördert wird (AEAO zu § 52 AO Nr. 12; Anhang 2).

Um als gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden zu können, ist jedoch darauf zu achten, dass bei der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der Geselligkeit nicht im Vordergrund der eigentlichen steuerbegünstigen satzungsmäßigen Betätigung (Vereinstätigkeit) steht. Daher wird für die Frage der Anerkennung dieser Vereine insbesondere auf die Selbstlosigkeit (§ 55 AO, Anhang 1b) und die Ausschließlichkeit (§ 56 AO, Anhang 1b) geachtet (AEAO zu § 52 AO TZ 13, Anhang 2.

Beachte!

Die besondere Nennung des traditionellen Brauchtums als gemeinnütziger Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) bedeutet jedoch keine allgemeine Ausweitung des Brauchtumsbegriffs i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts. Burschenschaften und ähnliche Einrichtungen, deren Hauptzweck auf die Veranstaltung von örtlichen Volksfesten (z. B. Kirmes, Kärwe, Kerb, Schützenfest) gerichtet ist, können auch weiterhin nicht als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden, weil in diesen Fällen die Geselligkeit im Vordergrund steht und dieses Merkmal dann der Körperschaft das Gepräge gibt (AEAO zu § 52, Nr. 12 u. 13, Anhang 2). Auch wird gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen, wenn die Durchführung von Festveranstaltungen wie Winzerfest, Maiball etc. Satzungszweck ist.

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