1. Ablösezahlungen und Transferentschädigungen

 

Rz. 11

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Ablösezahlungen (Transferentschädigungen), die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden, sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit "an dem Spieler" zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben.

 

Rz. 12

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Werden zusätzlich Provisionen an Spielervermittler gezahlt, handelt es sich um aktivierungspflichtige Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut. Nicht zu aktivieren sind Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen.

 

Rz. 13

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Daher können die Ablösezahlungen nur im Rahmen der Vertragslaufzeit über die Abschreibung steuerlich als Aufwand geltend gemacht werden (BFH vom 14.11.2011, I R 108/10, BStBl II 2012, 238).

Enthält der Arbeitsvertrag mit dem Spieler eine Optionsklausel für seine Verlängerung, so ist nach allgemeinen Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu bestimmen, ob von der Option voraussichtlich Gebrauch gemacht wird. Ggf. ist von der um die Option verlängerten Vertragsdauer auszugehen.

Bei der Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Spielerlaubnis muss außer Betracht bleiben, dass der erwerbende Verein später wieder einen Anspruch auf Transferentschädigung haben kann.

 

Rz. 14

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Erhält ein Sportler von seinem Verein beim Transfer zu einem anderen Verein aus der Ablösezahlung einen Anteil, so ist dieser Arbeitslohn. War die Ablösezahlung im Arbeitsvertrag vereinbart, liegt keine tarifbegünstigte Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor. Da die Zahlung wirtschaftlich gesehen nicht für die Aufgabe der Tätigkeit bei dem alten Verein, sondern für den Beginn beim neuen Verein gezahlt wird, scheidet auch eine Tarifbegünstigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG aus (FG Köln vom 28.08.1998, EFG 1998, 1586 rkr.).

2. Vorsteuerabzug aus den Leistungen von Spielervermittlern

 

Rz. 15

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Ein Profifußballverein ist aus – die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichenden – Rechnungen von als Unternehmer tätigen Spielervermittlern für die Beratung und Vermittlung beim Transfer bzw. bei der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er aus den den Leistungen zugrunde liegenden Schuldverhältnissen (Vermittlungsmaklerverträgen) als Auftraggeber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist (BFH vom 28.08.2013, XI R 4/11, BStBl II 2014, 28; nachfolgend FG Düsseldorf vom 27.04.2015, EFG 2015, 1391).

Dies ist der Fall, wenn die gegenüber dem Verein erbrachte entgeltliche Leistung des Spielervermittlers vereinbarungsgemäß darin besteht, dem Verein einen bestimmten Spieler zuzuführen, indem der Spielervermittler (im Auftrag des Vereins) auf den Spieler dahingehend einwirkt, dass dieser das Angebot des Vereins zum Abschluss oder der Verlängerung eines Arbeitsvertrags annimmt.

Stellt das von dem Verein an den Spielervermittler gezahlte Entgelt zugleich Entgelt von dritter Seite i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (Anhang 5) für nach den Managementverträgen mit der üblichen Vergütung zu honorierende Leistungen des Spielervermittlers gegenüber den Berufsfußballspielern dar, kann der hierauf entfallende Anteil mit 50 % geschätzt werden, wenn das Interesse der Vertragsbeteiligten am Zustandekommen des Arbeitsvertrages oder der Vertragsverlängerung auf Seiten des Vereins und des Spielers gleichwertig war.

3. Handgeld und Signing fees

 

Rz. 16

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Wenn ein Fußballverein einen Spieler verpflichtet, der bei keinem anderen Verein unter Vertrag steht (sog. ablösefreie Spieler), hat der aufnehmende Verein keine Ablösezahlungen (Transferentschädigungen) an einen abgebenden Verein zu leisten. In diesen Fällen werden Zahlungen an den Spieler selbst und ggf. an dessen Spielerberater geleistet. Diese Zahlungen werden als Handgeld, signing fees oder Sonderzahlungen bezeichnet.

Durch die Zahlung eines Handgelds an ablösefreie Profifußballspieler erwirbt der Verein – anders als bei Transferentschädigungen (Ablösezahlungen) – kein immaterielles Wirtschaftsgut.

Da die gezahlten Handgelder jedoch Aufwand für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und somit auch Aufwand für eine bestimmte Zeit darstellen, ist für diese ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen. Die Kosten sind über die Dauer des geschlossenen Arbeitsvertrages aktiv abzugrenzen. Die Vereinbarung über die Handgeldzahlung und der mit dem Spieler begründete Arbeitsvertrag sind so miteinander verknüpft, dass die Handgeldzahlung durch den Verein die Gegenleistung für die Bindung des Spielers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses an den Verein darstellt. Eine Handgeldzahlung ohne Abschluss eines Arbeitsvertrages ist nicht denk...

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