![Einkommensteuergesetz / § 24 [Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1] Einkommensteuergesetz / § 24 [Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1]](/statics/210/images/icons/16.png)
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
2. |
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; |
3. |
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. |
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