Stand: EL 106 – ET: 02/2018

In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, in denen der öffentliche Personennahverkehr nur unzureichend ausgestattet ist, werden häufig sog. "Bürgerbusvereine" gegründet, die die Lücken im Personennahverkehr abdecken sollen.

Das Angebot der Bürgerbusvereine richtet sich vor allem an ältere Menschen und Jugendliche, die nicht über eigene Fahrzeuge verfügen. Gleichwohl kann das Angebot eines Bürgebusvereins regelmäßig von jedem in Anspruch genommen werden.

Da das Anbieten von Beförderungsleistungen kein gemeinnütziger Zweck nach § 52 AO (Anhang 1b) darstellt, kann ein Bürgerbusverein grundsätzlich nicht als gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden.

Darüberhinaus würde es dem Bürgerbusverein an der Selbstlostigkeit (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b) fehlen, da er in erster Linie die eigenwirtschaftlichen Zwecke (Beförderung von Personen gegen Entgelt) verfolgt. Auch läge ein schädlicher Wettbewerb zu nicht begünstigten Anbietern von Personenbeförderungen (z. B. Taxiunternehmen) vor (§ 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

Allein der Umstand, dass in den Bürgerbusvereinen viele ehrenamtliche Kräfte tätig sind, macht die Tätigkeit der Bürgerbusvereine noch nicht gemeinnützig.

Beschränkt sich jedoch die Betätigung eines Bürgerbusvereins auf einen steuerbegünstigten Zweck (Förderung der Jugendhilfe, Altenhilfe), könnte er durchaus als gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden. So wäre z. B. die Schaffung behindertengerechter Haltestellen mit erleichterten Einstiegsmöglichkeiten in die öffentlichen Verkehrsmittel oder auch die Beförderung körperlich oder wirtschaftlich hilfebedürftiger Personen (§ 53 AO, Anhang 1b) eine gemeinnützige Betätigung im Rahmen der Altenhilfe. Auch könnte ein Bürgerbusverein im Rahmen der Jugendhilfe den sicheren Transport von Jugendlichen durchführen, um darüber eine gemeinnützige Betätigung auszuüben.

Voraussetzung für die Anerkennung der Betätigung als gemeinnütziges Handeln ist, dass die Förderung ausschließlich den begünstigten Personengruppen zugute kommen darf. Dies muss durch entsprechende Aufzeichnungen nachwiesen werden.

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