Tz. 7

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Die Leistungen der regionalen Untergliederungen des DRK, die diese an den Blutspendeterminen an den Blutspendedienst erbringen, erfolgen im Rahmen eines Leistungsaustausches. Sie unterliegen, weil keine Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 UStG (s. Anhang 5) in Betracht kommt, der Steuerpflicht. Abweichend von der Beurteilung in der Vergangenheit sind die Leistungen, die die regionalen Untergliederungen des DRK anlässlich der Durchführung von Blutspendeterminen an den Blutspendedienst des DRK erbringen, nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu unterwerfen. Die Leistungen können aus den genannten Gründen auch nicht dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Einnahmen, die erzielt werden, sind dem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, mit dem u. U. Ertragsteuerpflicht entstehen kann.

Vergütungen, die aber die örtlichen Untergliederungen des DRK für deren organisatorische Mitwirkung bei den Blutspendeaktionen erhalten, sind im Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb zu erfassen und unterliegen der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). S. hierzu auch FG Düsseldorf vom 08.11.2006, EFG 2007, 305 und s. OFD Frankfurt am Main vom 05.03.2008, AZ: S 7100 A – 144 St 11.

Nach der Vfg. der OFD Koblenz vom 02.08.1999, AZ: S 700/S 7242 A – St 512, soll der Regelsteuersatz auf Umsätze der Untergliederungen bereits nach dem 31.12.1997 angewendet werden.

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