OFD Koblenz, 02.08.1999, S 7100/S 7242 A - St 51 2

Die Behandlung der Leistungen der regionalen Untergliederungen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) an den Blutspendedienst des DRK bei Blutspendeterminen war Gegenstand verschiedener Erörterungen der Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder. Die Besprechungen führten zu folgendem Ergebnis:

Die Leistungen erfolgen im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches und unterliegen der Umsatzsteuer. Eine Umsatzsteuerbefreiung kommt nicht zur Anwendung. Insbesondere § 4 Nr. 26 UStG kommt nicht in Betracht, weil die Leistungen nicht von natürlichen Personen erbracht werden, sondern von der regionalen Untergliederung.

Abweichend von der Bezugsverfügung (OFD Koblenz vom 29.4.1991, S 7100 A - St 51 2) sind die Leistungen der regionalen Untergliederungen des DRK anläßlich der Durchführung von Blutspendeterminen an den Blutspendedienst des DRK nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG zu unterwerfen. Die Leistungen werden nicht in Rahmen eines begünstigten Zweckbetriebes ausgeführt. Der Regelsteuersatz ist auf Umsätze der Untergliederungen nach dem 31.12.1997 anzuwenden.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 a

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