OFD Frankfurt, 5.3.2008, S 7100 A - 144 - St 11

Bezug: FinMin Hessen, Erlasse vom 15.7.1997 und vom 10.11.1997, S 7175 A – 11 – II A 42 und vom 2.1.2008, S 0183 A – 002 – II 4a

Die Blutspendedienst Hessen des DRK gemeinnützige Gesellschaft mbH hält außerhalb seines Sitzes Blutspendetermine ab und wird dabei von dem DRK-Landesverband sowie dessen regionalen Gliederungen (Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsvereine) unterstützt. Die DRK-Untergliederungen werden dabei in folgenden Bereichen tätig: Werbung, Herrichtung der Räumlichkeiten für den Blutspendetermin, Registrierung der Spender, Hilfen bei der Blutentnahme, Versorgung, Betreuung und Beköstigung der Spender nach der Blutentnahme, Aufräumarbeiten, Personalgestellung und Verwaltung. Dafür erhalten sie von der GmbH pro Spender und Termin einen gewissen Geldbetrag.

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung dieser Leistungen der regionalen Gliederungen des DRK im Rahmen der Blutspendetermine gelten die gleichen Grundsätze wie für die Umsatzbesteuerung der politischen Parteien (siehe Rundverfügung vom 4.1.1993, S 7104 A – 44 – St IV 10, USt-Kartei OFD Ffm. zu § 2 – S 7104 – Karte 7).

Danach liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen den DRK-Gliederungen und der „Blutspendedienst Hessen der DRK GmbH” vor, die Zahlungen der GmbH anlässlich der Blutspendetermine unterliegen der Umsatzsteuer. Sie sind auch steuerpflichtig.

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG ist nicht anwendbar, da die Unmittelbarkeit der Leistung gegenüber dem nach Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis (Buchst. b der Vorschrift) nicht gegeben ist. Der tatsächliche Leistungsempfänger ist die GmbH (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.1990, BStBl 1991 II S. 157, BFH-Urteil vom 26.10.1989, BStBl 1990 II S. 98). Eine allenfalls mittelbare Begünstigung reicht für die Annahme der Steuerbefreiung nicht aus. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7.11.1996 (BStBl 1997 II S. 366) bestätigt.

Nach der Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Leistungen der regionalen Gliederungen des DRK als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu beurteilen (vgl. hierzu OFD-Rdvfg. vom 7.1.2008, S 0183 A – 17 – St 53 KSt-Kartei OFD Ffm. zu § 5 Karte H 169). Die „Hilfeleistungen bei Blutspendeterminen” sind daher nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Die anders lautende Auffassung, dass auf die Leistungen der Regelsteuersatz anzuwenden ist, wird insoweit nicht mehr aufrechterhalten.

Die Rdvfg. vom 28.11.1997, S 7175 A – 7 – St IV 22 (USt-Kartei OFD Ffm. § 12 Abs. 1 – S 7210 – Karte 4) wird hiermit ersatzlos aufgehoben. Diese Karteikarte ersetzt die bisherige Karte 23 zu § 1 – S 7100 – (Rdvfg. vom 27.11.1997, S 7100 A – 144 – St IV 10), die auszusondern ist.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 18

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a

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