Tz. 26

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Nicht abziehbar sind nach § 10 KStG (s. Anhang 3):

  • die Gewerbesteuer;
  • die auf die Gewerbesteuer entfallenden Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder);
  • die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind;
  • die Steuern vom Einkommen und die sonstigen Personensteuern (z. B. Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer) sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die auf Wertabgaben entfällt, oder auch verdeckte Gewinnausschüttungen;
  • die Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1–4 und 7 oder Abs. 7 EStG (s. Anhang 10) gilt (z. B. Bewirtungsaufwendungen: 70 %; Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde etc.);
  • die auf die Steuern entfallenden Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Zinsen, Vollstreckungskosten etc.). Stehen diese Nebenleistungen im Zusammenhang mit einer abzugsfähigen Steuer, gilt das Abzugsverbot nicht.

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