Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Berufsverbände sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder von Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnehmen. Es müssen die allgemeinen wirtschaftlichen Belange aller Angehörigen eines Berufes, nicht nur die besonderen wirtschaftlichen Belange einzelner Angehöriger eines bestimmten Geschäftszweiges wahrgenommen werden.

Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter (z. B. Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) sind von der Körperschaftsteuer befreit (s. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG, Anhang 3). Unterhält der Berufsverband einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wird mit diesem Steuerpflicht ausgelöst (s. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 KStG, Anhang 3). Eine Befreiung auf Grund der Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts (s. §§ 51ff. AO, Anhang 1b) kommt nicht in Betracht, da Berufsverbände diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

Bezüglich der Mitgliedsbeiträge, die erhoben werden, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die erhobenen Beiträge in vollem Umfang als Mitgliedsbeiträge anzusehen sind oder ob diese auch Entgelte für die Gewährung von besonderen wirtschaftlichen Vorteilen enthalten. Liegen in vollem Umfang Mitgliedsbeiträge vor, sind diese Einnahmen dem ideellen (steuerneutralen) Tätigkeitsbereich zuzuordnen. Werden durch Erhebung der Mitgliedsbeiträge dem Mitglied auch besondere wirtschaftliche Vorteile gewährt, führt diese Tatsache zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, mit dem partielle Steuerpflicht ausgelöst wird (s. R 5.7 Abs. 4 KStR, Anhang 4). Hierzu hat der BFH mit Urteil vom 13.12.2018 (BFH/NV 2019, 508) weitere Ausführungen gemacht. Ein Berufsverband i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG kann entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur erbringen, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt. Folge der Stellung als Berufsverband i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sei es, dass der Verbandszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch Erbringung entgeltlicher Leistungen an die Mitglieder gerichtet sein dürfe. Das Tätigkeitsangebot eines körperschaftsteuerbefreiten Berufsverbandes sei nicht mit Leistungen vergleichbar, wie sie auch externe Dienstleister im Interesse ihrer Auftraggeber erbringen würden. Der Stellung eines körperschaftsteuerbefreiten Berufsverbandes entspreche es nicht, wenn die Mitglieder diesem vorrangig in Erwartung eines individualisierten Nutzens beitreten würden. Liege bei einem Berufsverband dennoch eine vollumfängliche Unternehmerstellung vor, müssen hieraus die körperschaftsteuerlichen Konsequenzen gezogen werden. Demgegenüber ist eine nur teilweise Unternehmerstellung für die Körperschaftsteuerbefreiung unschädlich und würde dazu führen, dass die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerlich anteilig als Entgelt für steuerbare Leistungen anzusehen wären, was eine entsprechende Vorsteueraufteilung nach sich ziehen würde. Danach kann ein Berufsverband grundsätzlich auch ein voll vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein. Dies führt jedoch dazu, dass der betreffende Verband dann seine Stellung als körperschaftsteuerbefreiter Berufsverband verliert. Die Körperschaftsteuerbefreiung kann jedoch in der Praxis bestehen bleiben, wenn der Verband vornehmlich ideelle Zwecke verfolgt. Bei den entgeltlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an Mitglieder darf es sich dann aber lediglich um eine Nebentätigkeit des Verbands handeln und der Verbandszweck nicht hierauf gerichtet sein. Ist dies der Fall, sind die Mitgliedsbeiträge aufzuteilen und der Vorsteuerabzug ist entsprechend teilweise möglich. Die Beteiligung eines Berufsverbandes an einer Kapitalgesellschaft stellt grundsätzlich keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern Vermögensverwaltung dar. Wird mit der Beteiligung aber ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt, so gilt das Halten der Beteiligung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; dies gilt insbesondere bei Personenidentität in den Vertretungsorgangen. Ob die Beteiligung eines Berufsverbandes an einer Personengesellschaft als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder als Vermögensverwaltung anzusehen ist, hat die Finanzverwaltung i. R.d. einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns für die Personengesellschaft zu entscheiden (s. BFH vom 27.07.1988, BStBl II 1989, 134 und s. R 5.7 Abs. 5 KStR und s. H 16 KStH).

Einnahmen aus folgenden Betätigungsfeldern sind dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen:

  • die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfeleistung bei der Buchführung,
  • die Unterhaltung einer Buchstelle,
  • die Unterhalt...

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