Tz. 17

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Wurde der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag, § 48a Abs. 3 EStG. Haftung bedeutet im steuerlichen Sinn das Einstehen für eine fremde Schuld. Der Auftraggeber hat für eine Steuerschuld des Auftragnehmers einzustehen. Über die Inanspruchnahme des Leistungsempfängers als Haftungsschuldner entscheidet das Finanzamt des Leistenden (Auftragnehmers) im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Dabei ist auch zu beachten, inwieweit nach den Umständen des Einzelfalles Steueransprüche entstehen können. S. auch das mehrfach zitierte BMF-Schreiben vom 01.11.2001, a. a. O. Ein nach Maßgabe von § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG i. V. m. § 191 Abs. 1 AO erlassener Haftungsbescheid über nicht einbehaltene und abgeführte Bauabzugsteuer auf Bauleistungen eines inländischen Bauunternehmers verstößt auch nicht gegen die europäischen Grundfreiheiten oder gegen nationales Verfassungsrecht, s. Urteil des FG Münster, 13 K 2592/08 vom 12.07.2012, DStRE 2014, 345.

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