Tz. 53

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Auch wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zusätzlich zum Hauptberuf ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen (s. Abschn. B 2.2.2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien).

 

Tz. 54

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Werden hingegen mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt, dann scheidet nur für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

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