Tz. 36

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

 

Beispiel 1:

Der Musikverein "Dynamische Dorfbläser" beschäftigt anlässlich des Musikfestes für vier Tage eine Thekenkraft. Sie erhält am

 
1. Tag 58 EUR für 5 Stunden Arbeitszeit
2. Tag 44 EUR für 4 Stunden Arbeitszeit
3. Tag 58 EUR für 5 Stunden Arbeitszeit
4. Tag 58 EUR für 5 Stunden Arbeitszeit

Ergebnis 1:

Die Dauer der Beschäftigung beträgt weniger als 18 zusammenhängende Arbeitstage (s. § 40a Abs. 1 EStG, Anhang 10). Der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag nicht 150 EUR (hier: 58 EUR bzw. 44 EUR pro Arbeitstag), § 40a Abs. 1 Nr. 1 EStG (s. Anhang 10). Er beträgt auch während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde nicht mehr als 19 EUR (hier: 11,47 EUR/Stunde).

Der Arbeitgeber hat die pauschalen Lohnsteuerabzugsbeträge zu übernehmen und ist auch Schuldner dieser Beträge. An das zuständige Finanzamt sind folgende Lohnsteuerabzugsbeträge zu entrichten:

 
Lohnsteuer 25 % von 218 EUR 54,50 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 % von 54,50 EUR 3,00 EUR
Lohnkirchensteuer 7 % von 54,50 EUR  3,81 EUR
Summe 61,31 EUR

Außerdem sind noch die Umlagen U1, U2 und U3 gemäß jeweils geltendem Satz sowie individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu entrichten.

Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die Lohnsteuerabzugsbeträge bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. bei einer Arbeitnehmerveranlagung unberücksichtigt. Eine Anrechnung der Lohnsteuerabzugsbeträge auf die festgesetzten Steuerbeträge erfolgt nicht.

 

Beispiel 2:

Der Fußballverein "Foule Jungs" beschäftigt im Monat August Berti Bomber an 19 zusammenhängenden Arbeitstagen. Er erhält einen Arbeitslohn i. H. v. 1 520 EUR.

Ergebnis 2:

Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind nicht mehr erfüllt, weil die Dauer der Beschäftigung mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage (s. § 40a Abs. 1 EStG, Anhang 10) beträgt. Eine Pauschalversteuerung des Arbeitslohnes kann somit nicht erfolgen.

Die Lohnsteuerabzugsbeträge sind ggf. nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorzunehmen. Ohne vorhandene Lohnsteuerabzugsmerkmale bzw. wenn keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird (s. § 39c EStG, Anhang 10), sind die Lohnsteuerabzugsbeträge vom Arbeitgeber nach Steuerklasse VI einzubehalten. Die Lohnsteuerabzugsbeträge sind an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

 

Beispiel 3:

Der Segelverein "Flotte Jolle" beschäftigt im Klubheim übergangsweise an zehn Tagen die Raumpflegerin Charlotte Saubermann. Charlotte Saubermann erhält pro Tag 160 EUR. Der Stundenlohn beträgt 20 EUR.

Ergebnis 3:

Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind nicht mehr erfüllt, weil der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer mehr als 150 EUR (hier: 160 EUR) durchschnittlich je Arbeitstag beträgt (s. § 40a Abs. 1 Nr. 1 EStG, Anhang 10). Der Arbeitslohn beträgt auch pro Arbeitsstunde durchschnittlich mehr als 19 EUR (hier: 20 EUR), § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG (Anhang 10). Eine Pauschalversteuerung des Arbeitslohnes kommt folglich nicht in Betracht.

Die Lohnsteuerabzugsbeträge sind ggf. nach den vorhandenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bzw. bis 2011 nach den Merkmalen der von der Arbeitnehmerin vorgelegten Lohnsteuerkarte vorzunehmen. Ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale bzw. wenn keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird (s. § 39c EStG, Anhang 10), sind die Lohnsteuerabzugsbeträge durch den Arbeitgeber nach Steuerklasse VI einzubehalten. Die Lohnsteuerabzugsbeträge sind an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

 

Hinweis:

In den Beispielsfällen wurde unterstellt, dass die Personen für andere als die genannten Beschäftigungen von denselben Arbeitgebern keinen Arbeitslohn bezogen haben (s. § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG, Anhang 10).

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