Tz. 3
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Aufbewahrungspflichtige Unterlagen nach dem HGB sind insbesondere:
- Handelsbücher,
- Inventare (nebst Aufzeichnungslisten, Verzeichnislisten und Inventurrichtlinien),
- Eröffnungsbilanz,
- Jahresabschlüsse,
- Lageberichte (falls vorhanden),
- Konzernabschlüsse und -lageberichte (falls vorhanden),
- Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen (Kontenpläne, Kontenrahmen, Inventurrichtlinien, Richtlinien über ein internes Überwachungssystem, Systemdokumentationen über die EDV-Buchführung, u.Ä.)
- empfangene Handelsbriefe,
- abgesandte Handelsbriefe,
- Buchungsbelege.
Beachte!
Mit Ausnahme der in Urschrift aufzubewahrenden Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüsse können die vorbenannten Unterlagen unter den Voraussetzungen des § 257 Abs. 3 HGB (s. Anhang 12g) auch als Wiedergabe auf einem Datenträger aufbewahrt werden.
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