Tz. 3

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Aufbewahrungspflichtige Unterlagen nach dem HGB sind insbesondere:

  • Handelsbücher,
  • Inventare (nebst Aufzeichnungslisten, Verzeichnislisten und Inventurrichtlinien),
  • Eröffnungsbilanz,
  • Jahresabschlüsse,
  • Lageberichte (falls vorhanden),
  • Konzernabschlüsse und -lageberichte (falls vorhanden),
  • Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen (Kontenpläne, Kontenrahmen, Inventurrichtlinien, Richtlinien über ein internes Überwachungssystem, Systemdokumentationen über die EDV-Buchführung, u.Ä.)
  • empfangene Handelsbriefe,
  • abgesandte Handelsbriefe,
  • Buchungsbelege.

Beachte!

Mit Ausnahme der in Urschrift aufzubewahrenden Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüsse können die vorbenannten Unterlagen unter den Voraussetzungen des § 257 Abs. 3 HGB (s. Anhang 12g) auch als Wiedergabe auf einem Datenträger aufbewahrt werden.

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