Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Ein Verein zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs (z. B. Guttemplerorden) ist dann als gemeinnützig anzusehen, wenn er insbesondere die heranwachsende Jugend vor verfrühtem Alkoholgenuss (auch Nikotingenuss) bewahren will (s. BFH vom 06.06.1951, BStBl III 1951, 148).
Diese Vereine wollen u. a. Schäden, Missstände und besondere Gefahren auf dem Gebiet des Alkoholismus bekämpfen. Die allgemein als besonders förderungswürdig betrachteten Zwecke derartiger Vereine können sich folglich aus § 52 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO (Anhang 1b) ergeben.
D.h., als Zwecke können
- das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege,
- die Jugendhilfe
gefördert werden.
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