Tz. 60

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ab dem VZ 2020 können Vereine/Unternehmen einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, wenn ihr Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden soll, nicht mehr als 200 000 EUR beträgt (§ 7b Abs. 1 Satz 2 EStG).

Bis einschließlich dem VZ 2019 konnten Vereine/Unternehmen einen Investitionsabzugsbetrag bzw. die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nur dann in Anspruch nehmen, die

  • wenn sie bilanzieren, maximal über ein Betriebsvermögen laut Bilanz (Eigenkapital) am Schluss des Wirtschaftsjahres, für das der Abzugsbetrag beansprucht werden soll, von 235 000 EUR verfügten oder
  • wenn sie ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG, Anhang 10) ermittelten, maximal einen Gewinn in dem betreffenden Wirtschaftsjahr, ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrages, von 100 000 EUR erzielten.
 

Tz. 61

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Eine weitere Voraussetzung für einen Investitionsabzugsbetrag ist, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt (§ 7g Abs. 1 Satz 2 EStG).

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