Tz. 19

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Nicht hierzu gehören die Aufwendungen für Erweiterungen i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (Anhang 12g) sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, Anhang 10).

 

Tz. 20

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Der anschaffungsnahe Aufwand ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Aufwendungen müssen in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung getätigt worden sein.
  • Die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer müssen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
 

Tz. 21

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (Anhang 10) zählen sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer Instandsetzung und Modernisierung im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes anfallen. Dazu zählen sowohl originäre Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile sowie Aufwendungen für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes als auch Schönheitsreparaturen. Ein Zusammenhang der Schönheitsreparaturen mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist nicht erforderlich (BFH vom 14.06.2016, IX R 25/14, BStBl II 2016, 992; BMF vom 20.10.2017, BStBl I 2017, 1447).

 

Tz. 22

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Überschreiten die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen Grenze von 15 % der Anschaffungskosten, werden diese Aufwendungen ebenfalls den Herstellungskosten für das Gebäude zugerechnet und können nur noch im Rahmen das AfA steuerlich geltend gemacht werden.

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