Tz. 13

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Nimmt ein Sportverein das Optionsrecht nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) in Anspruch, sind Einnahmen aus Sportveranstaltungen, an denen nur unbezahlte Sportler teilnehmen, dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Kommen anlässlich derartiger Veranstaltungen auch bezahlte Sportler zum Einsatz, sind die Einnahmen anlässlich derartiger Sportveranstaltungen im Tätigkeitsbereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – "bezahlter Sport" – zu erfassen.
Bei einem Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (bis einschl. Veranlagungszeitraum 2019: 35 000 EUR; § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) unterliegt der Geschäftsbetrieb "bezahlter Sport" der Ertragsteuerpflicht.

Die dem Verein zufließenden Ablösezahlungen für die Freigabe von Sportlern beeinträchtigen die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht. Derartige Zahlungen sind im Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" zu erfassen, wenn der den Verein wechselnde Sportler vor seiner Freigabe unbezahlt war bzw. als unbezahlt galt (Umkehrschluss aus AEAO zu § 67a Abs. 3 AO Nr. 39, Anhang 2).

 

Tz. 14

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Abfließende Ablösezahlungen für einen Sportler, der beim aufnehmenden Verein als unbezahlt anzusehen ist und in dem Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" (§ 67a Abs. 3 Nr. 1 AO) eingesetzt wird, sind als Betriebsausgaben des Zweckbetriebs abzugsfähig. Für den Erhalt der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist aber darauf zu achten, dass

  • die Pauschalzahlungen für die Ausbildungskosten nicht mehr als 2 557 EUR betragen,
  • bei höheren Kostenerstattungen die Ausbildungskosten des Sportlers durch Einzelnachweis belegt werden.

Die Ablösezahlungen für einen unbezahlten Sportler des Zweckbetriebs "sportliche Veranstaltungen" mindern nicht den Überschuss des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "sportliche Veranstaltungen" (AEAO zu § 67a Abs. 3, Nr. 40, Anhang 2).

 

Tz. 15

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Werden die vorgenannten Grundsätze nicht beachtet, droht die Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit.

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