Tz. 19

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Bei einem Verein, der nach § 67a Abs. 2 AO zur Anwendung des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) optiert hat, begründen sportliche Veranstaltungen, an denen bezahlte Sportler teilnehmen, einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 67a Abs. 3 Nr. 2 AO, Anhang 51b).

Erhält ein Verein Ablösezahlungen für Spieler des steuerpflichtigen Sportbetriebs ("bezahlte Sportler"), gehören die erhaltenen Ablösen zu den Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – "sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern" –, wenn der den Verein wechselnde Sportler in den letzten zwölf Monaten vor seiner Freigabe bezahlter Sportler i. S. d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) war (AEAO zu § 67a Abs. 3 AO, Nr. 39, Anhang 2).

Der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "sportliche Veranstaltung mit bezahlten Sportlern" nach § 67a Abs. 3 Nr. 2 AO unterliegt jedoch nur dann der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) festgelegte Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (bis einschl. Veranlagungszeitraum 2019: 35 000 EUR) brutto überschritten ist.

 

Tz. 20

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Verausgabte Ablösezahlungen sind Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern", wenn die Ausgaben durch diesen Betrieb veranlasst sind.

Die Ablösezahlung kann

  • ein Ersatz der Ausbildungskosten sein,
    • entweder pauschal bis zur Höhe von 2 557 EUR
    • oder eine Kostenerstattung sämtlicher Ausbildungskosten mit entsprechendem Einzelnachweis;
    • auch höher als der Ersatz der Ausbildungskosten sein,

    ohne dass der Betriebsausgabenabzug versagt werden kann. Weitere Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug in diesem Tätigkeitsbereich ist aber, dass diese Zahlungen für einen bezahlten Sportler geleistet worden sind. Der Sportler ist als bezahlt anzusehen, wenn er beim aufnehmenden Verein in den ersten zwölf Monaten nach dem Vereinswechsel als bezahlter Sportler i. S. d. § 67 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) anzusehen ist (AEAO zu § 67a Abs. 3 AO, Nr. 40, Anhang 2). Auch darf die Höhe der Ablösezahlung nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO; Anhang 1b).

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